AGB

Vertragsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen die über die Plattform

zwischen (Firma des Anbieters), (Adresse inkl. Telefonnummer), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB/A , vertreten durch , USt-Identifikations-Nr.: DE  – im Folgenden „Anbieter“ – und den in § 2 des Vertrags bezeichneten Kunden – im Folgenden „Kunde“ -geschlossen werden.
 

 

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

  1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Webshopanbieter (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  2. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Kunde kann aus dem Sortiment des Anbieters Produkte, insbes.  (Nähere Bezeichnung der Produkte, hier beispielhaft: DVDs und Filmplakate) auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab.  Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
  2. Der Anbieter schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Anbieter eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Anbieter zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden von uns auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

§ 3 Lieferung, Warenverfügbarkeit

  1. Von uns angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt (außer beim Rechnungskauf). Sofern für die jeweilige Ware in unserem Online-Shop keine oder keine abweichende Lieferzeit angegeben ist, beträgt sie [ ] Tage.
  2. Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, so teilt der Anbieter dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
  3. Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Anbieter dem Kunden dies ebenfalls unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit.
  4. Es bestehen die folgenden Lieferbeschränkungen: Der Anbieter liefert nur an Kunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Rechnungsadresse) in einem der nachfolgenden Länder haben und im selben Land eine Lieferadresse angeben können: Deutschland,

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Anbieters.
 

§ 5 Preise und Versandkosten

  1. Alle Preise, die auf der Website des Anbieters angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular angegeben und sind vom Kunden zu tragen, soweit der Kunde nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ab einem Warenbestellwert von 20 EUR liefert der Anbieter an den Kunden versandkostenfrei.
  3. Der Versand der Ware erfolgt per Postversand. Das Versandrisiko trägt der Anbieter, wenn der Kunde Verbraucher ist.
  4. Der Kunde hat im Falle eines Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen.

§ 6 Zahlungsmodalitäten

  1. Der Kunde kann die Zahlung per Lastschrifteinzug, Kreditkarte, Nachnahme oder auf Rechnung vornehmen. Die Zahlung auf Rechnung ist für Neukunden bei der ersten Bestellung nur bis zu einem Warenbestellwert von 100 EUR möglich.
  2. Der Kunde kann die in seinem Nutzerkonto gespeicherte Zahlungsart jederzeit ändern.
  3. Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Anbieter für das Jahr Verzugszinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
  4. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus.

§ 7 Sachmängelgewährleistung, Garantie

  1. Der Anbieter haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf vom Anbieter gelieferte Sachen 12 Monate.
  2. Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Anbieter gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

§ 8 Haftung

  1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  4. Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 9 Widerrufsbelehrung

1. Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der Anbieter nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Absatz (2) geregelt. In Absatz (3) findet sich ein Muster-Widerrufsformular.
 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen
Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( ) mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
 
2. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
 
3. Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Anbieter nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:
 

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular
aus und senden Sie es zurück.)
— An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und
E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag
über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden
Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum
(*) Unzutreffendes streichen
 

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
  2. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.
  3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

Anmerkungen

Sachverhalt

1 Diesem Formular liegt der typische Fall eines Online-Warenhauses zugrunde, das beim Abschluss von Verträgen über ihren Onlineshop mit ihren Kunden allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Um einen möglichst allgemeinen Ansatz zu wählen und Spezialfragen wie Buchpreisbindung oder Softwarelizenzen auszuklammern, wurde die Konstellation eines Versands von DVDs und Filmplakaten als Unternehmensgegenstand gewählt. Die oben vorgeschlagenen allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen davon aus, dass die weit überwiegende Anzahl der Kunden Verbraucher iSd § 13 BGB, also natürliche Personen, sind, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu einem Zwecke abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sonderregelungen für Unternehmer wurden dennoch an passenden Stellen aufgenommen. Im Wesentlichen müssen aber bei der folgenden Bearbeitung die §§ 308, 309 BGB sowie die Regelungen zum Fernabsatz (§§ 312c ff. BGB) beachtet werden.

Materielles Recht

2 Die Angaben zum Anbieter waren auch nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF schon erforderlich. Neu hinzugekommen ist gem. Art. 246a § 1 Nr. 2 EGBGB nF die zwingende Angabe einer Telefonnummer. Ferner ist der Verbraucher gem. Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB nF „gegebenenfalls [über] das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden“ zu informieren.

3 Dieses Formular berücksichtigt die umfassenden Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung mit Wirkung zum 13.6.2014 (BGBl. I 3642). Allgemein ist zu der hier vorgeschlagenen Gestaltung von Webshop-AGB zu sagen, dass dieser Vorschlag eine „sichere Variante“ darstellt, die sich auf solche Regelungen beschränkt, die von Rechtsprechung und Literatur als wirksam anerkannt werden. Klauseln, deren Wirksamkeit zweifelhaft ist, wurden vermieden. In diesem Zusammenhang ist auf das in § 306 Abs. 2 BGB enthaltene Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion hinzuweisen. Anstelle unwirksamer Klauseln gilt grundsätzlich das Gesetz, wenngleich separate unwirksame Bestandteile von Klauseln nach umstrittener Auffassung schlichtweg gestrichen werden können, wenn der Rest der Klausel sprachlich sinnvoll bleibt (sogenannter „blue-pencil-test“, vgl. hierzu insgesamt und ablehnend Thüsing BB 2006, 661; bejahend unter der Voraussetzung, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelungen ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 306 Rn. 7). Die Verwendung von unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen birgt darüber hinaus die Gefahr von Abmahnungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (vgl. §§ 1, 3 UKlaG), etwa durch Verbraucherschutzverbände.

4 Für den Webshop-Anbieter ist zunächst von entscheidender Wichtigkeit, dass er eine wirksame und vor allem auch nachweisbare Einbeziehung seiner AGB in den Verträgen mit den Kunden sicherstellt. Für die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt § 305 Abs. 2 BGB, es sei denn, der Kunde ist Unternehmer iSd § 14 Abs. 1 BGB, also eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hiernach sind für die Geltung der AGB ein Hinweis bei Vertragsschluss, die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und das Einverständnis der anderen Vertragspartei mit der Geltung der AGB erforderlich. Bei Onlineshops muss daher, insbes. wenn umfangreichere Klauselwerke einbezogen werden sollen, sowohl eine Möglichkeit zum Herunterladen der AGB als auch zum Ausdruck gegeben sein (Heinrichs NJW 1999, 1598; BGH 14.6.2006 I ZR 75/03). Diese Verpflichtung zum Bereitstellen einer Möglichkeit, die AGB in wiedergabefähiger Form zu speichern, besteht für den Anbieter auch aus § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB. Im Online-Handel kann die Einbeziehung über ein vom Kunden bei Abgabe der Bestellung anzuklickendes Kästchen erfolgen, während der Text der AGB über einen Hyperlink zu erreichen ist. Ohne Annahme der AGB ist eine Bestellung nicht möglich. Diese Gestaltung ist zweckmäßig, da hierdurch das notwendige Einverständnis zur Einbeziehung leicht protokolliert werden kann. Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme iSv § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei hinter einem Hyperlink befindlichen Klauseltexten nach allgemeiner Auffassung gegeben (BGH BB 2006, 1990; LG Essen NJW-RR 2003, 1207; Heinrichs NJW 1999, 1598). Wie im obigen Muster vorgeschlagen, sollte der Anbieter sich nur das „Akzeptieren“ der AGB durch den Verbraucher bestätigen lassen. Eine weitergehende Bestätigung des Verbrauchers, die AGB etwa „gelesen und verstanden“ zu haben, wäre hingegen eine unzulässige Verschiebung der Beweislast (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 309 Rn. 108).

5 Der Widerspruch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden spielt in aller Regel nur gegenüber Unternehmern eine Rolle, da Verbraucher normalerweise keine allgemeinen Einkaufsbedingungen verwenden. Vorsichtshalber kann der Verwender die Bestimmung aber auch in Webshops vorsehen, die sich hauptsächlich an Verbraucher richten. Ein Widerspruch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden führt zum so genannten „Prinzip der Kongruenzgeltung“, wenn dieser abweichende Einkaufsbedingungen verwendet. Hierunter versteht man, dass nur übereinstimmende AGB der Vertragsparteien auf den Vertrag Anwendung finden, während im Übrigen ein Dissens vorliegt. Auf die Wirksamkeit des übrigen Vertrages hat dies keine Auswirkungen, sofern die Parteien einverständlich mit der Vertragsdurchführung beginnen (Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 305 Rn. 54). Eine Abwehrklausel schließt dabei nicht nur widersprechende, sondern auch ergänzende AGB des anderen Teiles aus (BGH NJW-RR 2001, 484; OLG Düsseldorf 14.4.2015–21 U 178/14), da bei einem ausdrücklichen Widerspruch gerade kein Einverständnis mit deren Geltung angenommen werden kann.

6 Die Definition des Verbraucher- und Unternehmerbegriffs ergibt sich aus dem Gesetz, und zwar aus §§ 13, 14 BGB. Eine deklaratorische Aufnahme in die AGB ist dennoch aus Transparenzgesichtspunkten zu empfehlen, da der Kunde in diesem Fall leichter erkennen kann, welche Regelungen letztlich auf ihn Anwendung finden. Dabei ist die Änderung im Gesetzeswortlaut des § 13 BGB („überwiegend“) zu berücksichtigen. Damit wurde lediglich die bisherige BGH Rechtsprechung vom Gesetzgeber bestätigt. Eine Entscheidung des EuGH über die Richtlinienkonformität dieser Auslegung steht jedoch noch aus.

7 Über das Internet können wirksam Verträge geschlossen werden, die Regeln über Willenserklärungen sind also auch auf den elektronischen Vertragsschluss anwendbar (BGH CR 2002, 213 „Online-Auktion“). Das Angebot des Webshop-Anbieters auf der Internetseite stellt in aller Regel noch kein rechtlich bindendes Angebot, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum dar (BGH NJW 2005, 976; Palandt/Ellenberger BGB, 77. Aufl. 2018, § 145 Rn. 2), so dass durch den Mausklick auf einzelne Artikel noch kein Vertragsschluss erfolgt. Hier wurde der Vertragsschluss zwischen den Parteien so gestaltet, dass dieser erst durch eine separat an den Kunden versandte „Annahmeerklärung“ erfolgt. Die zeitlichen Schranken des § 147 Abs. 2 BGB sind allerdings hierbei zu beachten, so dass die Annahmeerklärung noch innerhalb einer angemessenen Frist zur Bestellung erfolgen muss. Der Verbraucher muss gem. § 312i Abs. 1 BGB iVm Art. 246c Nr. 4 EGBGB „über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen“ unterrichtet werden. Bei der Gestaltung des „Bestellbuttons“ muss der § 312j Abs. 3 S. 1 BGB beachtet werden, der dem Unternehmer vorschreibt, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Der Gesetzgeber sieht dies ausweislich des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB mit der Buttonbeschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ regelmäßig als erfüllt an, lässt aber auch entsprechende eindeutige Formulierungen zu. Die zum Teil strenge Rechtsprechung zu anderslautenden Formulierungen zeigt, dass die Wortwahl sehr kritisch zu hinterfragen ist und im Zweifel auf die im Gesetz vorgeschlagene Formulierung zurückgegriffen werden sollte (vgl. etwa LG Berlin MMR 2013, 780, wobei hier die Beschriftung „Jetzt verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ dem Gericht nicht genügte). Das OLG Köln verneinte ebenfalls eine Zulässigkeit bei zunächst unverbindlichen Anmelden und einer hieraus später resultierenden Zahlungspflicht. Hiernach soll „jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ nicht auf eine ausdrückliche Zahlungsfolge schließen lassen (OLG Köln WRP 2016, 497). Fehlt es an einer solchen Bestätigung, ist der Vertrag insgesamt unwirksam – vgl. § 312j Abs. 4 BGB. Ein Wahlrecht des Verbrauchers hinsichtlich der Unwirksamkeit des Vertrages besteht nicht (Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 312j Rn. 8). Eine praktikable Möglichkeit der Belehrung über das Widerrufsrecht besteht in dem hier vorgeschlagenen Modell einer „Empfangsbestätigung“, die noch nicht den Charakter einer Annahmeerklärung hat. Im Rahmen dieser Bestätigung sollte der Anbieter dann die AGB, die auch die Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 312g, 355 BGB enthalten, auf einem dauerhaften Datenträger an den Verbraucher übermitteln (Einzelheiten zum Widerrufsrecht → Anm. 22 ff.).22Der Unternehmer ist nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB dazu verpflichtet, den Eingang der Bestellung des Verbrauchers zu bestätigen. Rechtlich ist die Bestätigung von der Annahme der Bestellung zu trennen (v. Wallenberg MMR 2005, 661 (665)); sie kann jedoch durch die Annahmeerklärung des Unternehmers ersetzt werden (MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, § 312g aF Rn. 95). Für den Unternehmer ist es jedenfalls ratsam, auch in der Bestellbestätigung selbst auf die Rechtsnatur der unverbindlichen Bestätigung hinzuweisen, weil der Kunde bei einer Bestellbestätigung ohne einen solchen deutlichen Hinweis auf den Charakter einer reinen Bestätigung (Wissenserklärung) leicht von der rechtsverbindlichen Annahme des Antrags (der Bestellung) ausgehen könnte. In diesem Fall würde der Unternehmer sich die Möglichkeit vereiteln, den Vertrag nicht anzunehmen. (MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, § 312g aF Rn. 96 f.).

8 Die Vertragsbestätigung, die den „Vertragsinhalt” wiedergibt, ist gem. § 312 f Abs. 2 S. 1 BGB dem Kunden auf einem „dauerhaften Datenträger“ innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei der Lieferung, zur Verfügung zu stellen. Der Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ ist in § 126b S. 2 BGB definiert. Ferner ist auch nach neuem Recht unklar, ob hinsichtlich des dauerhaften Datenträgers eine PDF-Datei als E-Mail-Anhang ausreichend ist. Zumindest sollte die Widerrufsbelehrung daher (auch) separat in die E-Mail einkopiert werden. Zu beachten ist außerdem, dass auch die individuellen Vertragsinformationen (die Bestellung des Kunden einschließlich Produktbeschreibung) nochmals komplett textlich übersandt werden müssen, ein bloßer Link in der E-Mail erfüllt diese Voraussetzung wohl nicht.Auch wenn der Wortlaut des § 312 f Abs. 2 BGB von einer Übersendung der Vertragsbestätigung „nach Vertragsschluss“ ausgeht, ist anzunehmen, dass eine Übersendung dieser Informationen „mit Vertragsschluss“, also schon in der Annahmeerklärung des Unternehmers, zulässig ist.

9 Gemäß § 312i Abs. 1 BGB iVm Art. 246c Nr. 4 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher über „die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen“ zu unterrichten.

10 Grundsätzlich ist eine Leistung mangels anderweitiger Bestimmung einer Leistungszeit gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 474 Abs. 3 BGB nF. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher über den Termin „bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“ zu informieren. Dabei dürfte eine abstrakte Information über die allgemeine Lieferfrist ab Versand bei sofort verfügbaren Waren ausreichen. Nach der einhelligen Ansicht in der Literatur ist mit Liefertermin nicht die Bestimmung eines konkreten Datums gemeint, sondern vielmehr eine abstrakte Frist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Erwägungsgrund 53 der VRRL (so auch Bierkoven MMR 2014, 283; Schirmbacher/Schmidt CR 2014, 109), welcher von einer „Lieferfrist“ spricht. Im Hinblick auf vereinzelte Gerichtsentscheidungen ist es sicherer, bei den Lieferfristen auf jegliche Zusätze (also auch „ca.“ oder „in der Regel“) zu verzichten.

11 Die Aufnahme von Klauseln zur Lieferbarkeit ist für den Unternehmer im Fall von Onlineshops wichtig, da der Vertragsschluss meist automatisiert verläuft und sich ein Lieferungsengpass erst nach Vertragsschluss herausstellt, wenn nicht mit dem Bestellvorgang die Abfrage der Verfügbarkeit verbunden ist (vgl. MVHdB III WirtschaftsR II/Rettmann S. 569 Anm. 19). Hier wird vorgeschlagen, im Falle einer andauernden Nichtverfügbarkeit gar keine Annahme des Vertragsangebots zu erklären. Alternativ oder kumulativ könnte der Anbieter auch ein Lösungsrecht unter Beachtung von § 308 Nr. 3, 8 BGB aufnehmen, wenn der Vertrag schon abgeschlossen ist. Hierbei ist besonders das in § 308 Nr. 3 BGB aufgestellte Erfordernis eines sachlich gerechtfertigten Grundes zu berücksichtigen. Zulässig sind Selbstbelieferungsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern dann, wenn klargestellt ist, dass die Klausel nur greifen soll, wenn der Unternehmer die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten hat und der Unternehmer insbesondere bereits ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, dabei jedoch von seinem Lieferanten „im Stich gelassen“ (Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 308 Rn. 20) wurde. Außerdem darf die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehender Natur sein (vgl. auch OLG Stuttgart Urt. v. 22.12.2005 – 2 U 110/05 sowie BGH NJW 1985, 855 (857)). Oft finden sich in den AGB von Webshops an dieser Stelle auch Klauseln, nach denen dem Unternehmer bei mangelnder Verfügbarkeit des bestellten Produkts auch die Lieferung eines Ersatzartikels gestattet ist. Im Falle einer Klausel, nach der der Unternehmer „qualitativ und preislich gleichwertige“ Artikel zusenden kann und dem Verbraucher bzgl. dieses Artikels ein zweiwöchiges Rückgaberecht zustand, nahm die Rechtsprechung zu Recht eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und mithin die Unwirksamkeit gem. § 308 Nr. 4 BGB an (BGH MMR 2005, 833). Liefert der Unternehmer einen anderen als den bestellten Artikel, handelt es sich um ein sog. Aliud, welches dem Sachmangel nach § 434 Abs. 3 BGB gleichsteht. Dies hat zur Folge, dass der Verbraucher die Mängelrechte der §§ 437 ff. BGB geltend machen kann. Diese würden unterlaufen werden, wenn der Ersatzartikel die vertragsmäßige Leistung darstellt und der Verbraucher nach Ablauf der zweiwöchigen Rückgabefrist keine Rechte mehr gegen den Unternehmer geltend machen kann (BGH MMR 2005, 833). Legt der Unternehmer Wert auf eine Klausel, die ihn zur Lieferung eines Ersatzartikels berechtigt, so ist dies nur innerhalb der Wirksamkeitsschranken des § 308 Nr. 4 BGB möglich. Es muss also das Erfordernis der Zumutbarkeit für den Kunden eingehalten werden. Dies wird man nur annehmen können, wenn auf Seiten des Unternehmers ein triftiger Grund vorliegt (BGH NJW 2005, 3420 (3421)).Zusätzlich ist aber zu beachten, dass, sofern ein Produkt ohne weitere Angaben online beworben wird, der Verkehr allgemein eine sofortige Lieferbarkeit, also einen unverzüglichen Versand der Ware, erwartet (vgl. BGH NJW 2005, 2229 (2231); OLG Hamm MMR 2010, 697). Falls die Ware entgegen der Verkehrserwartung nicht unverzüglich lieferbar sein sollte, könnte 6dies als Verstoß gegen § 5 Abs. 5 UWG wegen Irreführung zu werten sein. Diese Erwartung der sofortigen Verfügbarkeit besteht aber dann nicht, wenn der Kunde auf eine abweichende Lieferfrist „unmissverständlich hingewiesen wurde“ (BGH NJW 2005, 2229 (2231)). Unklar ist bisher, ob dieses Erfordernis durch eine entsprechende Klausel in den AGB erfüllt ist. Es ist daher zur Sicherheit auch in der Produktbeschreibung auf eventuell bestehende Lieferfristen oder begrenzte Vorräte hinzuweisen.

12 Nach § 312j Abs. 1 BGB ist jetzt, spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs, klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen. Dabei ist die genaue Bedeutung und Reichweite dieser Vorgabe jedoch unklar. Es bietet sich aber an, den Hinweis auf etwaige Lieferbeschränkungen an einer Stelle zusammenzufassen, uU bereits zusätzlich zu einer Erwähnung in den AGB auf der Startseite des Onlineshops.

13 Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist auch in AGB möglich (MüKoBGB/Westermann, 7. Aufl. 2016, § 449 Rn. 13). Gerade beim Fernabsatz hat der Unternehmer ein besonderes Interesse daran, die eventuelle Rückabwicklung zu sichern, da es hier nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen Unternehmer und Verbraucher kommt. Die Absicherung durch einen Eigentumsvorbehalt ist für den Unternehmer beim Fernabsatzvertrag daher üblich, wenngleich der praktische Nutzen im Falle eines Versandes von alltäglichen, niedrigpreisigen Artikeln an Verbraucher doch in aller Regel gering sein wird.

14 Im nichtkaufmännischen Verkehr haben die Preisangaben immer die jeweils gültige Umsatzsteuer zu umfassen (BGHZ 103, 287 mwN). Dies dient in erster Linie dem Zweck, dass sich der Verbraucher über den zu zahlenden Kaufpreis im Klaren ist. Darüber hinaus besteht dahingehend eine Informationspflicht des Unternehmers gemäß § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB.

15 Viele AGB von Webshops befreien den Kunden erst ab einem bestimmten Warenwert der Bestellung von den Versandkosten. Diese Klauseln sind wirksam, da sie keine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen. Der BGH (MMR 2010, 676; vgl. auch EuGH VuR 2010, 277) hat entschieden, dass bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen sind. Klauseln, auf deren Grundlage der Unternehmer diese Hinsendekosten bei Widerruf in Rechnung stellen will, sind folglich unwirksam. Dies ist nunmehr auch gesetzlich klargestellt, § 357 Abs. 2 S. 1 BGB. Das gilt nach § 357 Abs. 2 S. 2 BGB jedoch nicht für zusätzliche Lieferkosten, die entstanden sind, weil der Verbraucher sich für eine andere als die vom Unternehmer vorgeschlagene günstigste Standardlieferung entschieden hat (zB Expresslieferungen).

16 Wird ein „versicherter Versand“ angeboten, kann dies irreführend iSd § 5 UWG sein, da § 474 Abs. 2 S. 2 BGB (entgegen § 447 BGB) normiert, dass der Unternehmer in einer B2C-Konstellation das Versandrisiko trägt (LG Bochum MMR 2009, 505; aA LG Hamburg MMR 2007, 461 bezüglich sehr geringwertiger Gegenstände). Es sollte diesbezüglich jedoch jedenfalls eine ausdrückliche Klarstellung (auch außerhalb der AGB) erfolgen, sofern der 7Verbraucher dennoch zwischen einem versicherten und einem unversicherten Versand wählen kann (Hoeren/Sieber/Holznagel Hdb. Multimedia-Recht Teil 13.4 Rn. 158a).

17 Auch diese Klausel findet sich in vielen AGB von Webshops. Dies lässt sich wiederum damit erklären, dass der Vertragsschluss auf derartigen Plattformen automatisiert abläuft und es nicht zu einem persönlichen Kontakt – geschweige denn einer Bonitätsprüfung – kommt. Eine unangemessene Benachteiligung des (Neu-) Kunden ist hierin nicht zu erblicken, da es dem Unternehmer schließlich freisteht, welche Zahlungsart er anbietet und ob er überhaupt eine Zahlung auf Rechnung zulässt. Es ist nach dem neu eingefügten § 312j Abs. 1 BGB nun spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs „klar und deutlich“ anzugeben, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Dabei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass dem Verbraucher gemäß § 312a Abs. 4 BGB zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmethode bereitgestellt wird oder, sofern die Kosten eines Zahlungsmittels in Rechnung gestellt werden, das vereinbarte Entgelt nicht über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. So entschied beispielsweise das LG Frankfurt (Az.: 2–06 O 458/14), dass bei Online Buchungen das Zahlungsmittel ‚Sofortüberweisung‘ als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel unzumutbar wäre.

18 Angaben über Fälligkeit und Verzugseintritt sind sinnvoll, um dem Kunden die jeweiligen Zahlungsbedingungen vor Augen zu führen. Die hier verwendeten Regelungen sind allerdings deklaratorisch, da sie sich aus den §§ 286, 288 BGB ergeben. Es ist dem Unternehmer zu raten, den Vertrag so zu gestalten, dass der Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist, da in diesem Fall der Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB auch ohne Mahnung eintritt. Kumulativ kann der Anbieter durch einen Hinweis auf der Rechnung auch noch § 286 Abs. 3 BGB nutzbar machen, wenn er den Verbraucher darauf hinweist, dass Verzugseintritt 30 Tage nach Zugang der Rechnung bzw. nach Eintritt des Fälligkeitsdatums erfolgt. Dieser Hinweis hat allerdings deutlich gestaltet auf der Rechnung selbst zu erfolgen und kann nicht in AGB vorgenommen werden (MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl. 2016, § 286 Rn. 84).

19 Gemäß Art. 246a § 1 Nr. 8 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen eines „gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren“ zu informieren.Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache, so finden ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften zum Kauf auch die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) Anwendung. Diese gehen auch den jeweiligen Klauselverboten des § 309 BGB vor (vgl. § 309 BGB „Soweit eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften zulässig ist …“). § 475 Abs. 1 BGB untersagt hierbei insbes. vertragliche Abweichungen von den Vorschriften zum Sach- und Rechtsmangelbegriff (§§ 434, 435 BGB) sowie von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten (§ 437 BGB) zum Nachteil des Verbrauchers. Diese zwingenden Regelungen zum Schutz des Verbrauchers gelten unabhängig davon, ob die Parteien die vom Gesetz abweichenden vertraglichen Regelungen formularmäßig oder durch individuelle Verhandlung vereinbart haben. Die Haftung des Unternehmers für Sachmängel ggü. Verbrauchern richtet sich daher nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. MVHdB III WirtschaftsR II/Rettmann S. 578 Anm. 43 f.). Hier wird vorgeschlagen, die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern für Sachmängel auf 12 Monate zu reduzieren. Dies steht mit der Vorschrift des § 309 Nr. 8 lit. b lit. ff BGB in Einklang. Gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind die §§ 308, 309 BGB auf Verträge zwischen Unternehmern nicht anwendbar. Dennoch nimmt die Rspr. oft eine weitgehende Indizwirkung der §§ 308, 309 BGB auch für den unternehmerischen Verkehr an. Für Gewährleistungsfristen geht die Rechtsprechung von einer grds. Geltung der Vorschrift auch im unternehmerischen Verkehr aus (vgl. BGH NJW 1981, 1510; NJW 1984, 1750; NJW 1992, 1236; BGHZ 122, 241; NJW 1999, 2434; jeweils zum Recht vor der Schuldrechtsreform), ohne dass aber abschließend geklärt wäre, welche Gewährleistungsfristen an dieser Stelle noch zulässig sind und welche nicht. Auch in der Literatur ist dieser Punkt weiterhin umstritten (vgl. BeckOK BGB/Becker § 309 Nr. 8 Rn. 50, sowie Staudinger/Coester-Waltjen BGB § 309 Nr. 8 Rn. 97: sechs Monate; Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 309 Rn. 84: „grundsätzlich anzuwenden“; MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl. 2016, § 309 Nr. 8 Rn. 76: „[…] sodass die Jahresfrist ein gesetzliches Leitbild darstellt, von dem grundsätzlich nicht abgewichen werden darf“). Die hier vorliegende Fassung einer „sicheren“ Fristverkürzung auf ein Jahr wird aber von der herrschenden Meinung als wirksam angesehen.Vertreibt der Anbieter gebrauchte Sachen, kann er insoweit auch gegenüber Verbrauchern die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduzieren (§ 475 Abs. 2 BGB).

20 Der Verbraucher ist gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB nF gegebenenfalls über „das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“ zu informieren.

21 Die Haftungsbeschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen hat für den Unternehmer entscheidende Bedeutung, da das BGB grds. eine unbeschränkte Haftung für jede Fahrlässigkeit vorsieht (§§ 280, 276, 249 ff.BGB). Allerdings sind die Gestaltungsmöglichkeiten gegenüber Endverbrauchern, insbes. wegen § 309 Nr. 7 BGB begrenzt. Hier wurde die Formulierung so gewählt, dass der Schadensersatz zunächst insgesamt ausgeschlossen ist und der Anbieter im Anschluss die Bereiche angibt, in denen er haftet. Zunächst kann der Verwender nach § 309 Nr. 7 BGB für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit eine Haftung nicht ausschließen. Dies gilt auch für andere Verletzungen, die vom Anbieter, seinen Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern grob fahrlässig verursacht wurden. Nach der Rspr. bestehen darüber hinaus auch für einfach fahrlässig verursachte Verletzungen bei einer Verletzung vertragswesentlicher Verpflichtungen Einschränkungen (BGHZ 49, 356 (363); BGHZ 65, 364 (367); BGHZ 71, 226 (228 f.); NJW 1971, 1036 (1037); NJW 1973, 1878). Ziel ist es, zu verhindern, dass der Verwender durch Individualabrede im Hauptteil des Vertrags oder in den Verhandlungen Leistungszusagen abgibt und sie durch Haftungseinschränkungen in den AGB wieder entwertet oder jedenfalls teilweise zurücknimmt (MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl. 2016, § 309 Nr. 7 Rn. 26, vgl. auch § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Allerdings wird dem Verwender der AGB zugestanden, seine Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten auf den typischen, vorhersehbaren Schaden zu beschränken (BGH NJW 1980, 1953 (1955); NJW 1985, 3016 (3018); OLG Köln NJW-RR 1987, 53 (54), BGH wrp 2012,1544 (1549)). Insoweit kann der Anbieter die Schadensrisiken günstiger vermeiden als der Kunde, da er vorhersehbare Schäden in der Regel durch Haftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherungen abdecken kann. Der BGH verlangt aus Transparenzgründen eine allgemein verständliche Umschreibung des Begriffs der „Kardinalpflichten“ in den AGB, da es nicht zu erwarten sei, dass der juristische Laie den Inhalt der Rspr. des BGH zu den Kardinalpflichten kenne (BGH NJW-RR 2005, 1496; dazu Kappus NJW 2006, 15; BGH 25.11.2015 VIII ZR 360/14).Gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind die §§ 308, 309 BGB auf Verträge zwischen Unternehmern nicht anwendbar. Dennoch geht die Rechtsprechung oft von einer weitgehenden Indizwirkung der §§ 308, 309 BGB auch für den unternehmerischen Verkehr aus. So lehnt sie auch im Verkehr zwischen Unternehmen einen formularvertraglichen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit weitgehend ab.Ob eine Beschränkbarkeit für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen im unternehmerischen Verkehr besteht, hat die Rechtsprechung noch nicht endgültig entschieden (vgl. BGHZ 89, 367; NJW 1985, 915; dagegen Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 309 Rn. 55). Dagegen ist es einhellige Ansicht, dass eine Freizeichnung für die grobe Fahrlässigkeit von Organen und leitenden Angestellten nicht möglich ist (statt vieler BGHZ 20, 164; BGHZ 70, 364). Nach dem hier dargestellten „sicheren“ Ansatz wurde daher – auch weil die Gruppe der Unternehmer nur einen geringen Teil der Kundschaft ausmacht – eine solche Beschränkung des Schadens bei grob fahrlässigen Verletzungen nicht vorgenommen.Die Einschränkung des Haftungsausschlusses, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, ergibt sich aus § 444 BGB. Im Übrigen sind formularmäßige Haftungsausschlüsse auch regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass sie keine Anwendung finden sollen, soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Aus Transparenzgründen empfiehlt sich eine entsprechende Einschränkung des Haftungsausschlusses in den AGB (vgl. LG Arnsberg GRUR-RS 2015, 18636, Rn. 20 ff).

22 Der Kauf von Waren durch einen Verbraucher im Onlineshop eines Unternehmers stellt einen Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB dar. Nach § 312g Abs. 1 BGB besteht bei diesen Verträgen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 355 BGB. Hierbei gilt es also für den Anbieter zu beachten, dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wird und so sichergestellt ist, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt gem. § 355 Abs. 2 iVm § 356 Abs. 3 BGB nF. Bei Fernabsatzverträgen beginnt sie grundsätzlich aber frühestens mit physischem Erhalt der Ware beim Kunden (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB). Die ordnungsgemäße Belehrung ergibt sich im Wesentlichen aus den Formulierungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 sowie der Anlage 1 zum EGBGB. Die Gestaltungshinweise der Anlage 1 zum EGBGB sind einzelfallbezogen zu beachten und wurden hier iSd Verkaufs von Sachen (DVDs und Filmplakate) umgesetzt. Es ist immer zu beachten, dass gem. § 356 Abs. 3 S. 1 BGB die Frist nicht vor Belehrung über das Widerrufsrecht iSd Art. 246a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zu laufen beginnt. Es erlischt aber gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB nF spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Das „endlose“ Widerrufsrecht nach altem Recht ist damit abgeschafft. Nachdem lange Zeit umstritten war, ob die Musterwiderrufsbelehrung gesetzeskonform und damit rechtssicher ist, war diese Frage schon nach einer Gesetzesänderung zum 11.6.2010 durch § 360 Abs. 3 BGB aF hinfällig. Seit dem 13.6.2014 gewährt nun Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB Rechtssicherheit, wenn der Unternehmer das Muster für die Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 dem Verbraucher „zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt“ (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 8). Sofern das gesetzliche Muster abgeändert wird, besteht hingegen die Gefahr, dass dessen Schutzwirkung entfällt und insbesondere die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt – sogar dann, wenn es lediglich zugunsten des Verbrauchers ist (§ 356 Abs. 3 BGB – Abweichung von der Richtlinienvorgabe; zum alten Recht s. BGH ZIP 2014, 913; NJW 1012, 3298).Die gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB nF erforderliche Textform ist auch nach § 126b BGB nF bei bloßem Hinweis zur Abrufbarkeit auf der Website nicht erfüllt. Erst in dem Fall, dass der Verbraucher eine zum Download angebotene Belehrung herunter geladen und ausgedruckt hat, ist die Textform gegeben (BGH NJW 2010, 3566; Palandt/Ellenberger BGB, 77. Aufl. 2018, § 126b Rn. 3). Dies kann der Unternehmer aber in aller Regel nicht beweisen. Die Belehrung kann daher zweckmäßig nur noch in einer E-Mail oder einer schriftlichen Benachrichtigung erfolgen. Dabei ist für die Dauer der Frist nicht mehr von Bedeutung, ob die Widerrufsbelehrung vor oder nach Vertragsschluss erfolgte. Die Widerrufsfrist beträgt entgegen § 355 Abs. 2 S. 3 BGB aF in allen Fällen 14 Tage (Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 355 Rn. 9).6Bei Fernabsatzverträgen ist die Information über das bestehende Widerrufsrecht grundsätzlich zweimal zu erteilen (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 356 Rn. 7) – einmal vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise“ (Art. 246a § 4 Abs. 1, 3 S. 1 EGBGB) und einmal nach Vertragsschluss auf einem „dauerhaften Datenträger“ (§ 312 f Abs. 2 S. 1 BGB). Eine weitere Belehrung nach Vertragsschluss entfällt gem. § 312 f Abs. 2 S. 2 BGB aber dann, wenn schon vor Vertragsschluss die erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden.Es ist daher empfehlenswert, die Widerrufsbelehrung in Textform schon in der Bestellbestätigung per E-Mail zu erteilen. Hierfür genügt dann die Übersendung der AGB, in denen das Widerrufsrecht drucktechnisch hervorgehoben werden sollte, da die Belehrung dem in Art. 246a § 4 EGBGB enthaltenen Deutlichkeitsgebot entsprechen muss (Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 8; vgl. auch § 360 Abs. 1 S. 1 BGB aF). Es empfiehlt sich also, die Widerrufsbelehrung in den AGB optisch, zB durch größere oder fettgedruckte Schrift oder eine Umrahmung hervorzuheben, um im Streitfall auf der sicheren Seite zu sein. Zusätzlich gilt es für den Unternehmer zu beachten, dass seine Widerrufsbelehrung klar und verständlich iSv § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Verbraucher aus ihr nicht ersehen kann, ob die Widerrufsfrist abgelaufen ist oder nicht. Das KG Berlin (MMR 2006, 678) stellt in einer Entscheidung fest, dass eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts(§ 312d Abs. 2 BGB aF: „beginnt […] nicht vor Erfüllung der Informationspflichten“) zwar eine richtige Belehrung darstellt, diese jedoch in bestimmten Konstellationen zu einer Irreführung des Verbrauchers führen kann und daher nicht klar und verständlich ist (vgl. OLG München MMR 2008, 677). Relevant ist dieser Aspekt für den Betreiber eines Webshops vor allem wegen der Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen von Konkurrenten (so auch der Sachverhalt, welcher den og Entscheidungen sowohl des KG als auch des OLG zugrunde lag) soweit die og Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB (siehe auch § 360 Abs. 3 BGB aF) nicht greift. Empfehlenswert ist daher, stets den vom Gesetz vorgegebenen Wortlaut der Widerrufsbelehrung zu verwenden, um in den Genuss der Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB zu kommen. Das Abweichen von der Musterwiderrufsbelehrung selbst stellt jedoch noch keinen Verstoß gegen die Belehrungspflicht dar (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, Art. 246a § 1 EGBGB, Rn. 8).In Bezug auf Wettbewerbsverstöße ist auch zu beachten, dass die Widerrufsbelehrung an einer Stelle platziert wird, an welcher der Verbraucher die Belehrung auch erwarten kann. Dies ist zB nicht der Fall, wenn der Unternehmer den Verbraucher in der Weise auf das Widerrufsrecht hinweist, dass er auf „mich“ unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ klicken muss, um vom Widerrufsrecht zu erfahren (OLG Hamm EWiR 2005, 589 f. mAnm Mankowski; OLG Stuttgart MMR 2008, 616; Graf ITRB 2005, 232; Rachlock K&R 2005, 382 ff.).

23 Diese Formulierung entspricht Ziffer 1b) des Gestaltungshinweises zur gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Auch wenn es rechtlich unsicher ist, ob damit auch die an sich getrennten Varianten in Ziffer 1c) bzw. 1d) des Gestaltungshinweises hinsichtlich Teillieferungen mit erfasst sind, spricht vor allem die allgemeine Formulierung „im Falle eines Kaufvertrags” für eine solche Einbeziehung. Hinzu kommt, dass auch in Ziffer 1b) von „Waren” und gerade nicht von „Ware” die Rede ist und somit auch Fälle der Lieferung mehrerer Waren erfasst sind, so wie es auch bei den Varianten 1c) und 1d) vorausgesetzt wird. Daher ist wohl anzunehmen, dass die beiden weiteren Varianten der Ziffern 1c) und 1d) durch die Ziffer 1b) mit erfasst sind.Sofern Waren getrennt ausgeliefert wurden, beginnt die Widerrufsfrist ohnehin nach der neuen Rechtslage einheitlich frühestens mit Lieferung der letzten Ware bzw. Teilsendung zu laufen (§ 356 Abs. 2 Nr. 1b) und c) BGB nF). Ziel der Regelung ist es wohl, dass Teillieferungen noch mehr als bisher vermieden werden.

24 Hier sind die folgenden Informationen einzufügen: Name, Anschrift und, soweit verfügbar, Telefonnummer (neu), Telefaxnummer und E-Mailadresse. Es dürfte auch ein Verweis auf eine andere Stelle in den AGB zulässig sein, etwa mit folgendem Wortlaut: „Kontaktdaten siehe oben § 1“. Der Hinweis der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung, Telefonnummer etc „soweit verfügbar“ anzugeben ist dahingehend zu verstehen, dass die Privilegierungswirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB nur dann greift, wenn eine vorhandene, geschäftlich genutzte, Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse des Anbieters auch im Rahmen der Widerrufsbelehrung angegeben wird. Ein Wahlrecht des Anbieters besteht insoweit nicht (vgl. OLG Hamm VuR 2015, 319 und OLG Hamm MMR 2015, 517). Das OLG Hamm sah die Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB in den zitierten Entscheidungen auch nicht anderweitig (also durch „eigene“, nicht-privilegierte, Widerrufsbelehrungen der Anbieter) als erfüllt an, da der Eindruck entstünde, ein Widerruf könne nur schriftlich erklärt werden (aA Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, Art. 246a EGBGB Rn. 115).

25 Sofern ggf. eine Möglichkeit zum Online-Widerruf gegeben ist, können die zwei folgenden Sätze eingefügt werden: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [●] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (zB per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufes übermitteln.”

26 Die Rücksendekosten trägt unabhängig vom Warenwert gem. § 357 Abs. 6 BG der Verbraucher, sofern er gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 357 Rn. 7). Etwas anderes gilt dann, wenn der Unternehmer die Kostentragung, zB in AGB, übernommen hat (vgl. § 357 Abs. 6 S. 2 BGB). Ist dies nicht der Fall, so ist eine Vereinbarung der Kostentragung des Verbrauchers in AGB nicht mehr zwingend notwendig, sofern die Information an einer anderen Stelle erfolgt (vgl. zur alten Rechtslage: OLG Hamm MMR 2010, 684; Palandt/Grüneberg BGB, 72. Aufl. 2013, § 357 aF Rn. 6).Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB für eine an der Sache entstandene Verschlechterung Wertersatz zu leisten, wenn diese nicht nur aus der Funktionsprüfung resultiert und er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Folge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB hingewiesen worden ist. Darin ist die verschuldensunabhängige Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz abschließend geregelt (Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 357 Rn. 13). Ein Rückgriff auf die §§ 346 ff. BGB ist damit nicht mehr möglich. Der Grund für diese Abweichung von den Rücktrittsvorschriften liegt darin, dass anders als bei gesetzlichen Rücktrittsrechten keine Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegt, die es rechtfertigt, ihm den Überprüfungsschaden aufzubürden. An einer derartigen vertraglichen Vereinbarung (wie beim vertraglichen Rücktrittsrecht) fehlt es ebenfalls.

27 Auch auf ein Nichtbestehen des Widerrufsrechts muss hingewiesen werden, Art. 246 § 1 Abs. 3 EGBGB. Der gesetzliche Katalog aus § 312g Abs. 2 S. 1 BGB sollte dafür geprüft und nur die im jeweiligen Einzelfall konkret einschlägigen Fallgruppen übernommen werden. Für das Vertragsmuster wurden beispielhaft DVDs und Filmplakate als Produkte ausgewählt. Im Falle der DVDs besteht ein Widerrufsrecht, bis der Verbraucher den Datenträger entsiegelt hat, § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BGB. Diese Vorschrift ist als Ausdruck des allgemeinen Verbots des „venire contra factum proprium“ anzusehen und soll verhindern, dass der Verbraucher unbefugt eine Kopie vom Datenträger erstellt. Eine Entsiegelung liegt vor, wenn der Verbraucher einen solchen Teil der Verpackung des Datenträgers entfernt oder durchtrennt hat, der nach der Verkehrsauffassung oder durch einen entsprechenden Hinweis eindeutig als Siegel gekennzeichnet ist. Für den Händler ist im Fall der DVD oder CD zu beachten, dass eine einfache Klarsichtfolie oder Klebestreifen für die Annahme einer Versiegelung nicht ausreichen (OLG Hamm MMR 2010, 684; MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, § 312d aF Rn. 60). Daher sollte der Unternehmer auf die Klarsichtfolienverpackung den deutlichen Hinweis anbringen, dass es sich um eine Versiegelung handelt, deren Aufbruch den Ausschluss des Widerrufsrechts zur Folge hat.Im Fall der Filmplakate ergibt sich keine Einschränkung des Widerrufsrechts. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BGB ist nicht auf Druckerzeugnisse anwendbar (MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, § 312g Rn. 32); § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig.Der § 312d Abs. 4 Nr. 1 Var. 3 BGB aF sah vor, dass ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um Waren handelt, die „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.“ Dies spielte insbesondere bei verschiedenen Vertriebsarten eine Rolle, die einen Download des Produkts erfordern. Die hM nahm an, dass bei Lieferung digitaler Inhalte wie Musiktitel, Software oder e-books daher ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, da diese Gegenstände von ihrer Beschaffenheit her nicht zur Rücksendung geeignet sind (vgl. BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch § 312d aF Rn. 41; Härting/Schätzle ITRB 2006, 186 f.; Staudinger/Thüsing BGB § 312d aF Rn. 51; Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, § 312d BGB aF Rn. 16). Schließlich deutet auch die Begründung des Regierungsentwurfs darauf hin, dass dieser eine Fassung der og Downloads unter § 312d Abs. 4 Nr. 1 Var. 3 BGB aF beabsichtigte, vgl. BT-Drs. 14/2658, 44 (zB e-book). Eine vergleichbare allgemeine Regelung dieser Art fehlt aber in der Novellierung im Zuge der Umsetzung der VRRL. Die Formulierung „nicht zur Rückgabe geeignet“ taucht nur noch im Kontext mit hygienischen Gründen auf in § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB nF. Die Konstellation ist nun vielmehr explizit geregelt. Ein Widerrufsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Lieferung der digitalen Inhalte vor Ablauf der Widerspruchsfrist beginnt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er mit Beginn der Ausführung sein Widerrufsrecht verliert (vgl. § 356 Abs. 5 BGB). Darüber ist der Verbraucher nach Maßgabe des § 312 f Abs. 3 BGB zu informieren.

28 Abschließend sei noch auf die speziellen Informationspflichten hingewiesen, die den Webshop-Betreiber bei der Gestaltung seines Webshops und der Vertragsabwicklung treffen. Insbesondere die Pflichten des § 312d BGB iVm Art. 246a § 1, 4 EGBGB sollten Beachtung finden, ebenso wie § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB iVm Art. 246c EGBGB. Vorliegende AGB erfüllen diese Informationspflichten bereits zu einem Großteil. Teilweise betreffen die Informationspflichten aber auch die Gestaltung des Bestellvorgangs und der Website. Da es sich beim Webshop-Betreiber um einen Diensteanbieter iSd § 2 Nr. 1 TMG handelt, hat er auf seiner Website auch ein ordnungsgemäßes Impressum zu erstellen, das den Anforderungen des § 5 TMG genügt. Daneben hat der Webshop-Betreiber auch die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Für den Betrieb des Webshops als Telemedium gelten vorrangig die Vorschriften der §§ 11 ff. TMG. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 TMG ist auf der Website insbesondere eine sog. Datenschutzerklärung bereitzustellen, in der der Unternehmer den Nutzer über die Verwendung dessen personenbezogener Daten aufklärt. Inhaltlich sind dabei die umfangreichen Vorgaben der DS-GVO zu beachten, insbesondere das erfordernis der informierten Einwilligung (Art. 6, 7 DS-GVO)Nach Art. 14 der Online Dispute Resolution (ODR)-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 haben Webshop-Betreiber ab 9.1.2016 „leicht zugänglich“ (etwa im Impressum) auf die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform; http://ec.europa.eu/consumers/odr/) zu verweisen und ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Unternehmen, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere Stellen für die alternative Streitbeilegung (AS-Stellen) mit Verbrauchern zu nutzen, müssen nach Art. 14 Abs. 2 ODR-Verordnung, „gegebenenfalls“ auch in den AGB, außerdem über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, informieren.Darüber hinaus ist seit 1.2.2017 nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) zudem eine Information über die Bereitschaft oder Verpflichtung des Anbieters zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren und, wenn eine solche Bereitschaft oder Verpflichtung besteht, ein Hinweis auf die zuständige Schlichtungsstelle erforderlich. Diese Informationen sind nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG auch in den AGB des Anbieters zu geben, wenn der Anbieter AGB verwendet.

Prozessrecht

29 Den Gerichtsstand kann der Anbieter ggü. Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wirksam vereinbaren, § 38 ZPO. Dies kann auch in AGB geschehen (Palandt/Grüneberg BGB, 77. Aufl. 2018, § 307 Rn. 93). Zu beachten ist aber, dass die Partei, die in den AGB eine 15Gerichtsstandsvereinbarung verwendet, zu deren Wirksamkeit selbst Kaufmann sein muss (Musielak/Heinrich ZPO, 15. Aufl. 2018 § 38 Rn. 9). Nicht ins Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende (vgl. §§ 1, 2 HGB) können daher eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam abschließen.

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